Das
Urheber- und NuTzungsrecht
Oftmals lesen Sie vielleicht folgenden Satz: Alle Entwürfe,
Reinzeichnungen, fertige Grafiken und sonstige Produkte von
mir oder einem anderen Partner bzw. Designer sind nach dem
Urheberrecht als eigenschöpferische, künstlerische
Leistungen geschützt.
Das Urheberrecht entsteht immer dann automatisch, sobald ein Künstler
ein eigenes Werk geschaffen hat und ist an die Person des Urhebers,
also an mich oder einen anderen Partner bzw. Designer, gebunden.
Im Nachfolgenden möchte ich Ihnen gerne ein paar wesentliche
Grundlagen zu diesem Thema näher bringen: Das
Nutzungsrecht
Das Urheberrecht kann in keinem Fall übertragen
werden. Der Künstler bzw. der Designer kann dem Kunden
jedoch gegen eine angemessene Vergütung entsprechende,
dem Zweck entsprechende, Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen.
Hierbei wird im Einzelnen unterschieden zwischen:
• Nutzungsumfang: Auflagenhöhe und
räumlicher Verbreitung (regional, national, weltweit)
• Nutzungszeitraum und -häufigkeit:
einmalig, z.B. für eine Veranstaltung, begrenzt oder zeitlich
unbegrenzt
• inhaltlich je nach dem Nutzungszweck
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird in den meisten Fällen
nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.
Der Designer/Künstler bleibt in jedem Fall, auch wenn er
das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat
berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen
im Rahmen der Eigenwerbung (z.B. als Referenz) zu verwenden.
Sie als Auftraggeber müssen somit nur für die Rechte
zahlen, die Sie auch wahrnehmen. Mir als Grafik-Designer gibt
es die Möglichkeit, Ihnen auf Anfrage alternative und gut
kalkulierbare Preisangebote zu machen.
Auch bei verlorenen Präsentationen wird natürlich
Kreativarbeit geleistet, die vom Kunden zwar abgelehnt werden
kann, dort aber im Entwurf bekannt ist. Trotz Zahlung eines
evtl. vereinbarten Ausfallhonorars erwirbt der Auftraggeber
kein Recht, diese Ideen zu verwenden. Jede vollständige
oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Verstöße
können sogar strafrechtlich verfolgt werden. Eine Weitergabe
der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung
zwischen Künstler/Designer und Käufer. Die Nutzungsrechte
gehen auf den Käufer erst nach vollständiger Bezahlung
der Vergütung über.
Nachdrucke
Bei der nachträglichen Änderung der wirtschaftlichen
Nutzung, wie beispielsweise erweiterte Verwendungszwecke,
Fremdsprachen- bzw. Auslandsverwendung wird, soweit nichts
anderes vereinbart ist, üblicherweise je nach Nutzungsgrad
eine Honorarnachforderung in Höhe von 10 bis 50 % erhoben.
Gleiches gilt, wenn Sie etwa von einer Broschüre, einem
Prospekt o.ä. Nachdrucke anfertigen lassen.
In diesen Fällen ist der Künstler bzw. der Grafik-Designer
vom Kunden hierüber zu informieren.
Zustimmung des Urhebers bei
Änderungen an seinem Werk
Auch wenn Sie als Auftraggeber das alleinige ausschließliche
Nutzungsrecht für einen Entwurf (z.B. Ihr neues Firmenlogo)
erworben haben und dieses ausüben dürfen, bedürfen
eventuelle Änderungswünsche am Entwurf der Zustimmung
des Urhebers, der berechtigt ist, Entstellungen seines Werkes
zu verhindern. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen
ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im
Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Dies
betrifft z.B. Fälle, in denen der Auftraggeber zu einer
anderen Agentur wechselt, sein Corporate-Identity-Design oder
eine bestimmte Gestaltungslinie aber beibehalten möchte.
Der Künstler/Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken
(Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden, sofern
der Kunde kein überwiegend wirtschaftliches Interesse daran
hat, dem Künstler/dem Designer dies zu versagen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesem kleinen
Exkurs, das Thema „Urheberschaft und Nutzungsrecht”
etwas näher gebracht zu haben.
Schilder finden Sie hier...
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